Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche und besondere Qualifikation im Fachgebiet Strafrecht, vergleichbar mit einem Facharzt
Strafrecht
Die Verleihung der Befugnis zur Führung des Titels Fachanwalt für Strafrecht durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer setzt den Nachweis besonderer theoretischen Kenntnisse und besonderer praktischen Erfahrungen voraus, die auf dem Fachgebiet des Strafrechts
erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO).
Diese besonderen theoretischen Kenntnisse im Bereich
- Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften
- materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
- Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht
jeweils mit den verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezügen sind dabei durch schriftliche Prüfungen nachzuweisen.
Zusätzlich zu diesem besonderem theoretischen Wissen muss der Fachanwalt für Strafrecht ebenso eine besondere praktische Erfahrung durch eine Vielzahl von tatsächlich vor den Schöffen- oder den Landgerichten, Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof geführten Verhandlungen nachweisen. Erst dann erfolgt die Verleihung des Titels durch die Rechtsanwaltskammer.
Fortan unterliegt der Fachanwalt für Strafrecht einer ständigen Fortbildungspflicht, deren regelmäßige Erfüllung der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen ist. Der Fachanwalt für Strafrecht muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen (§ 15 FAO).
Erfüllt der Rechtsanwalt seine Fortbildungsverpflichtung nicht, wird ihm die Befugnis, den Titel Fachanwalt für Strafrecht zu führen, durch die Rechtsanwaltskammer wieder entzogen.
- Durch fundiertes theoretisches Wissen und besondere praktische Erfahrung ist der Fachanwalt für Strafrecht Ihr „Schwert und Schild“ im Strafprozess
- Exzellenter berufener Verteidiger Ihrer Interessen, sowohl im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht
- Wenn nötig Ihr Verteidiger in den Instanzen, gleich ob Berufung oder Revision
- Ihr anwaltlicher Berater auch in nicht oder noch nicht polizeibekannten Fällen, gleich. ob Sie als Täter, Opfer oder Zeuge betroffen sind
- Berufener Vertreter Ihrer Rechte als Opfer einer Straftat, gleich, ob im Ermittlungsverfahren oder als Vertreter der Nebenklage vor Gericht
- Fähiger Vermittler einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung vor Gericht